Hundesteuer / Amicus

Die Hundehaltung unterliegt der staatlichen Kontrolle. Abgabepflichtig sind alle Hunde, die am Stichtag, 1. April, mindestens 3 Monate alt sind.

Neu erworbene Hunde sind der Finanzverwaltung anzumelden. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden.

Die Finanzverwaltung registriert dann Sie und Ihren Hund in der Datenbank AMICUS und teilt Ihnen eine ID zu.

Halter, die der gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen, werden gemäss § 15 des Gesetzes über das Halten von Hunden mit Busse bestraft.

AMICUS Erstregistrierung

Seit dem 1. Januar 2007 besteht für sämtliche Hunde in der Schweiz die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in der Hundedatenbank AMICUS.

Die Daten in AMICUS dienen als Basis für den Hundeabgabeneinzug. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen also dafür besorgt sein, dass die Daten auf der Datenbank korrekt sind. Zu deren Kontrolle können sich die Hundehalter/-innen mit ihrer Personen-ID auf AMICUS einloggen und die Daten einsehen.

https://www.amicus.ch/Account/Login

Steuersatz

Hundesteuer pro Hund, CHF 80.00
Mahngebühr pro Mahnung, CHF 50.00

Das Solothurner Steuergericht hat in der Sache «Gebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022» mit Urteil vom 4. Dezember 2023 entschieden, dass die Kontrollzeichengebühr mit dem Wegfall der Hundemarke nicht mehr dem Äquivalenzprinzip entspreche. Die Kennzeichnungsgebühr von CHF 40.00 muss deshalb ab dem Jahr 2024 nicht mehr bezahlt werden.