Erhebung der Gemeindesteuer

Die Erhebung der Gemeindesteuer erfolgt nach dem kantonalen Steuergesetz. Als Basis dient die einfache Staatssteuer der definitiven Veranlagung.

Der Steuerfuss für die Gemeindesteuer wird jeweils an der Budget-Gemeindeversammlung im Dezember bestimmt und gilt für das folgende Jahr.

Für die Erhebung der Kirchensteuer ist die einfache Staatssteuer der definitiven Veranlagung massgebend. Die Kirchensteuer wird in Prozenten der einfachen Staatssteuer erhoben und direkt durch die jeweilige Kirchgemeinde in Rechnung gestellt.

Steuerfuss

Natürliche Personen, 115 % der einfachen Staatssteuer
Juristische Personen, 100 % der einfachen Staatssteuer
Personalsteuer, CHF 20.00

Feuerwehrersatzabgabe

Die Feuerwehrersatzabgabe ist wie folgt festzulegen:

15 % der einfachen Staatssteuer
(Min. CHF 20.00 / Max. CHF 400.00)